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SOFTWARE-ÜBERLASSUNGSVERTRAG
End User Licensing Agreement (EULA)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. EULA regeln den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen der fLUMINA GmbH (nachstehend fLUMINA) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Dies ist die Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege des Assistenzsystems fLUMEN-Enterprise (nachstehend fLUMEN).

§ 1 Gegenstand des Lizenzvertrages

  1. Vertragsgegenstand ist die fLUMEN-Enterprise Software, bestehend aus den beiden Programmkomponenten Digitaler Zwilling (DZ) und Digitaler Assistent (DA); nachstehend als „Software“ bezeichnet.
  2. fLUMINA räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an der rechtmäßig erworbenen Software für die Dauer dieser Vereinbarung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff UrhG).
  3. Die §§ 3a und 4 (Rechte bei Mängeln und Haftung) gelten nicht, wenn der Anwender die Software nicht direkt von fLUMINA erwirbt, sondern beispielsweise über einen Kooperationspartner. In diesem Fall können Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Anwenders nur gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend gemacht werden.
  4. Gesetzliche Ansprüche gegen fLUMINA nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben, sofern begründet, voll umfänglich bestehen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  5. Die Software wird von fLUMINA durch Updates (Aktualisierungen) und Upgrades (Weiterentwicklungen und Funktionserweiterungen) gepflegt und mit neuen Spezifikationen versehen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch für künftige Updates und Upgrades.

§ 2 Wirksamkeit des Vertrages

Dieser Vertrag wird wirksam,

  1. Wenn im Fall des Erwerbs der Software auf einem Datenträger der Anwender diese Vertragsbestimmungen akzeptiert, indem er bei der Installation der Software die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt, ode
  2. Wenn im Fall des Erwerbs des Vertragsgegenstandes als Downloadprodukt (Webversion) diese Vertragsbestimmungen vom Anwender akzeptiert worden sind, indem der Anwender vor dem Download die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt hat, ode
  3. Wenn es im Vorfeld eine schriftliche Auftragserteilung durch den Anwender gab.

§ 3 Nutzungsrechte

fLUMINA räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen am Gegenstand gem. § 1 nach den nachfolgenden Bedingungen ein.

Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die vorübergehende Zurverfügungstellung der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere Unternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von fLUMINA erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung oder sonstige zeitweise Überlassung ist generell untersagt. Sämtliche nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsrechte, insbesondere Vertrieb, Vermietung, Verleih, Verleasen, Übersetzung oder Veröffentlichung verbleiben bei fLUMINA.

Der Kunde hat das Recht, die Software von Dritten hosten und/oder sich im Rahmen des Cloud-Computing zur Verfügung stellen zu lassen. Die Nutzung der Software bleibt auch in diesen Fällen auf den Kunden beschränkt. Er hat den Hostinganbieter zu verpflichten sicherzustellen, dass nicht verbundene Dritte keinen Zugriff auf die Software haben.

Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Dem Kunden ist die Vervielfältigung der Software zu Sicherungs-, Test- und Schulungszwecken uneingeschränkt gestattet. Die Nutzung für den nicht produktiven Einsatz ist auf Test, Schulung und Datensicherung beschränkt.

Überlässt fLUMINA dem Kunde im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Upgrades, Updates, Patches, Anwendungsdokumentationen), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese ebenfalls diesen Bedingungen.

§ 3a Rechte bei Mängeln

(1) Bei Rechtsmängeln leistet fLUMINA zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
fLUMINA ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(2) fLUMINA kann einen Sachmangel nach ihrer Wahl durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Schließt fLUMINA die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet fLUMINA im Rahmen der in § 5a dieser Bedingungen festgelegten Grenzen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

(4) Macht ein Dritter wegen der von fLUMINA gelieferten Software dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt fLUMINA auf seine Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde fLUMINA über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und fLUMINA sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt.

§ 4 Nutzungsdauer und Kosten der Softwareüberlassung

(1) Die Software wird dem Anwender im Rahmen einer Mietnutzung oder als Software-as-a-Service über eine jährlich zu entrichtende Grundgebühr zzgl. einer Pflege- und Wartungspauschale zur Verfügung gestellt. Die Grundgebühr ist für eine Lizenz oder je ERP-Instanz (oder Mandant) zu entrichten und schließt alle darin enthaltenen Organisationseinheiten der ERP-Instanz ein. Die Lizenz ist für eine unbegrenzte Anzahl an Anwendern gültig und umfasst alle im Standard verfügbaren Use-Cases, Values oder Lösungen aus dem fLUMINA Valuestore.
(2) Die Kosten für die Überlassung der Software ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
(3) Die zu leistende Zahlung erfolgt zzgl. der rechtlich geltenden Umsatzsteuer.
(4) Die Mindestvertragslaufzeit für eine Lizenz beträgt ein Jahr oder 12 Monate. Danach kann die Lizenzvereinbarung jährlich zum Ende der Laufzeit und mindestens drei Monate vor Ende gekündigt werden. In diesem Fall trägt der Anwender dafür Sorge, spätestens bis zum fünften Werktagdes darauffolgenden Monats, sämtliche Datenträger und Kopien der Datenträger zurückzugeben, zu deinstallieren und alle Kopien der Software unverzüglich zu löschen und dies fLUMINA schriftlich zu bestätigen.
(5) Das Zahlungsziel beträgt 14-Werktage ab dem Datum der Rechnungsstellung.
(6) Die Nutzungsdauer ist auf die Gültigkeitsdauer der erworbenen Lizenz beschränkt und erlischt automatisch mit deren Ablaufdatum.
(7) Das Recht des Anwenders, die Software und die Dokumentation zu nutzen, erlischt, wenn der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen in erheblicher Art und Weise verletzt, insbesondere wenn er gegen die Verwendungs- und Weitergabevorschriften der §§3 und 4 verstößt, und fLUMINA diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. In diesem Fall ist der Anwender verpflichtet, sämtliche Datenträger und Kopien der Datenträger zurückzugeben, zu deinstallieren und alle Kopien der Software unverzüglich zu löschen und dies fLUMINA schriftlich zu bestätigen.

§ 4a Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet fLUMINA Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

(a) Die Haftung ist auf 100.000€ pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 250.000. aus diesem Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 250.000 € für diesen Vertrag begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit abweichende Haftungshöchstgrenzen vereinbart sind.
(b) darüber hinaus, soweit fLUMINA gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(c) Ersatz für indirekte Schäden und Folgeschäden leistet fLUMINA nicht.
(d) Für entgangenen Gewinn haftet fLUMINA nicht.
(e) Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Software sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, fLUMINA hat zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen.
(f) Die Haftung durch fLUMINA für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(g) Die Haftung von fLUMINA erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an Software von uns vorgenommen haben.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. (1) gelten nicht bei der Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, außerdem bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die fLUMINA eine Garantie übernommen hat. Die Haftungsgrenzen gemäß a) gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen kann.

c) fLUMINA bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

fLUMINA behält sich das Eigentum an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anwender vor.

§ 6 Wartungs- und Servicearbeiten von fLUMINA, insbesondere Fernwartung

Nimmt fLUMINA auf Wunsch des Anwenders Wartungs- und /oder Servicearbeiten an der auf der Hardware des Anwenders installierten Software vor (nachfolgend „Arbeiten“), gelten folgende Bestimmungen für diese Arbeiten:

  1. Die Preise für die Arbeiten richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von fLUMINA. Rechnungen von fLUMINA sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gewährleistungsarbeiten von fLUMINA gemäß § 3a sind nicht vergütungspflichtig.
  2. Die Haftung von fLUMINA für die Arbeiten richtet sich nach § 4a.
  3. Der Anwender ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten von fLUMINA eine Datensicherung anzulegen, die die vollständige Wiederherstellung der Daten des Anwenders in vertretbarer Zeit ermöglicht.
  4. Erfolgen die Arbeiten über ein Datenfernübertragungssystem ohne körperlichen Kontakt zur Hardware des Anwenders (nachfolgend „Fernwartung“), trägt der Anwender die Verantwortung für die Installation der Fernwartungssoftware des Drittherstellers auf seiner Hardware, insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen der Fernwartungssoftware. Der Anwender trägt ferner die Verantwortung für die erforderliche Anknüpfung seiner Hard- und Software an das Datenfernübertragungssystem. fLUMINA haftet nicht für Schäden, die aus von fLUMINA nicht zu vertretenden Störungen des Datenfernübertragungssystems oder aus unberechtigten Zugriffen Dritter auf die Hard- und Software des Anwenders entstehen.

§ 7 Allgemeine Bedingungen und Datenschutz

Im Übrigen gelten die allgemein rechtlich gültigen Geschäftsbedingungen für die Überlassung des DZ/DA, wie sie gesetzlich und in diesem Vertrag bestimmt sind. Sämtliche unternehmensbezogene Daten beider Parteien unterliegen der Geheimhaltung und sind im Rahmen der abgeschlos- senen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien festgeschrieben.

§ 7a Datenschutzrechtliche Pflichten

(1) Beide Parteien sind verpflichtet, bei der Erbringung ihrer Leistungen die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Beide Parteien sind verpflichtet, alle ihre Beschäftigten, die personenbezogene Daten, die von diesem Vertrag berührt werden, zu Kenntnis nehmen oder nehmen können, auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verpflichten sowie die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Im Falle einer Datenschutzverletzung i.S.d. Art. 33 DSGVO wird der Kunde diese unverzüglich fLUMINA mitteilen, wenn dieser Vorfall auch vertrauliche personenbezogene Informationen von fLUMINA betrifft, und in diesem Fall zudem die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen mitteilen.
(4) Der Kunde wird vertrauliche Informationen auf Weisung der fLUMINA löschen. Die Weisung bedarf der Textform. Sofern sich die Weisung zur Löschung auf Daten bezieht, für die gesetzliche Aufbewahrungspflichten gelten, die von Kunde einzuhalten sind, ist der Kunde verpflichtet, die Daten in einer Weise zu verschlüsseln, dass eine unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.
(5) Die Einbindung von Auftragsverarbeitern durch den Kunden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeiten, ist nur zulässig, wenn fLUMINA zustimmt und die Vorgaben des Art. 28 DSGVO eingehalten werden. Die Zustimmung bedarf der Textform.
(6) Sofern es außer in den Fällen des Absatzes 5 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die Kunde von fLUMINA erhalten hat, an Dritte weiterzugeben, sind diese Dritten vom Kunden zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von fLUMINA stammenden Daten vertraglich in Schriftform zu verpflichten. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Einbindung von Dritten diesen nur die Informationen zugänglich zu machen, die zwingend benötigt werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen dieser Vertragsbedingungen sowie Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  2. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt eine Bestimmung, die der Regelungsabsicht der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
  3. Auf das Vertragsverhältnis zum Anwender findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  4. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zum Anwender ist - sofern der Anwender Kaufmann ist - nach Wahl von fLUMINA der Gerichtstand von fLUMINA oder der Gerichtstand des Anwenders.

Stand 1. November 2022

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