Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Möglichkeiten mit fLUMEN und besuchen Sie unseren Valuestore
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Werte aus DatenGenerating value from data
Gesamteffizienz steigernMit Data-Analytics steigern
TransparenzDatengetriebene Wertströme
Data-MiningAccess-to-Data
KreislaufwirtschaftRessourcen und Energiemanagement
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PortraitÜber uns und was wir machen.
ProdukteWas wir bieten.
JetztWo stehen wir heute?
MeilensteineErfahrung und Erfolg
UrsprungWoher wir kommen.
VisionWer werden wir sein?
GrundsätzeSei du selbst.
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SOFTWARE-ÜBERLASSUNGSVERTRAG
End User Licensing Agreement (EULA)
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. EULA regeln den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen der fLUMINA GmbH (nachstehend fLUMINA) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Dies ist die Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege des Assistenzsystems fLUMEN-Enterprise (nachstehend fLUMEN).
Dieser Vertrag wird wirksam,
fLUMINA räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen am Gegenstand gem. § 1 nach den nachfolgenden Bedingungen ein.
Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die vorübergehende Zurverfügungstellung der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere Unternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von fLUMINA erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung oder sonstige zeitweise Überlassung ist generell untersagt. Sämtliche nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsrechte, insbesondere Vertrieb, Vermietung, Verleih, Verleasen, Übersetzung oder Veröffentlichung verbleiben bei fLUMINA.
Der Kunde hat das Recht, die Software von Dritten hosten und/oder sich im Rahmen des Cloud-Computing zur Verfügung stellen zu lassen. Die Nutzung der Software bleibt auch in diesen Fällen auf den Kunden beschränkt. Er hat den Hostinganbieter zu verpflichten sicherzustellen, dass nicht verbundene Dritte keinen Zugriff auf die Software haben.
Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Dem Kunden ist die Vervielfältigung der Software zu Sicherungs-, Test- und Schulungszwecken uneingeschränkt gestattet. Die Nutzung für den nicht produktiven Einsatz ist auf Test, Schulung und Datensicherung beschränkt.
Überlässt fLUMINA dem Kunde im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Upgrades, Updates, Patches, Anwendungsdokumentationen), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese ebenfalls diesen Bedingungen.
(1) Bei Rechtsmängeln leistet fLUMINA zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
fLUMINA ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
(2) fLUMINA kann einen Sachmangel nach ihrer Wahl durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Schließt fLUMINA die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet fLUMINA im Rahmen der in § 5a dieser Bedingungen festgelegten Grenzen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
(4) Macht ein Dritter wegen der von fLUMINA gelieferten Software dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt fLUMINA auf seine Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde fLUMINA über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und fLUMINA sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt.
(1) Die Software wird dem Anwender im Rahmen einer Mietnutzung oder als Software-as-a-Service über eine jährlich zu entrichtende Grundgebühr zzgl. einer Pflege- und Wartungspauschale zur Verfügung gestellt. Die Grundgebühr ist für eine Lizenz oder je ERP-Instanz (oder Mandant) zu entrichten und schließt alle darin enthaltenen Organisationseinheiten der ERP-Instanz ein. Die Lizenz ist für eine unbegrenzte Anzahl an Anwendern gültig und umfasst alle im Standard verfügbaren Use-Cases, Values oder Lösungen aus dem fLUMINA Valuestore.
(2) Die Kosten für die Überlassung der Software ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
(3) Die zu leistende Zahlung erfolgt zzgl. der rechtlich geltenden Umsatzsteuer.
(4) Die Mindestvertragslaufzeit für eine Lizenz beträgt ein Jahr oder 12 Monate. Danach kann die Lizenzvereinbarung jährlich zum Ende der Laufzeit und mindestens drei Monate vor Ende gekündigt werden. In diesem Fall trägt der Anwender dafür Sorge, spätestens bis zum fünften Werktagdes darauffolgenden Monats, sämtliche Datenträger und Kopien der Datenträger zurückzugeben, zu deinstallieren und alle Kopien der Software unverzüglich zu löschen und dies fLUMINA schriftlich zu bestätigen.
(5) Das Zahlungsziel beträgt 14-Werktage ab dem Datum der Rechnungsstellung.
(6) Die Nutzungsdauer ist auf die Gültigkeitsdauer der erworbenen Lizenz beschränkt und erlischt automatisch mit deren Ablaufdatum.
(7) Das Recht des Anwenders, die Software und die Dokumentation zu nutzen, erlischt, wenn der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen in erheblicher Art und Weise verletzt, insbesondere wenn er gegen die Verwendungs- und Weitergabevorschriften der §§3 und 4 verstößt, und fLUMINA diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. In diesem Fall ist der Anwender verpflichtet, sämtliche Datenträger und Kopien der Datenträger zurückzugeben, zu deinstallieren und alle Kopien der Software unverzüglich zu löschen und dies fLUMINA schriftlich zu bestätigen.
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet fLUMINA Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
(a) Die Haftung ist auf 100.000€ pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 250.000. aus diesem Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 250.000
€ für diesen Vertrag begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit abweichende Haftungshöchstgrenzen vereinbart sind.
(b) darüber hinaus, soweit fLUMINA gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(c) Ersatz für indirekte Schäden und Folgeschäden leistet fLUMINA nicht.
(d) Für entgangenen Gewinn haftet fLUMINA nicht.
(e) Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Software sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, fLUMINA hat zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen.
(f) Die Haftung durch fLUMINA für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(g) Die Haftung von fLUMINA erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an Software von uns vorgenommen haben.
(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. (1) gelten nicht bei der Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, außerdem bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die fLUMINA eine Garantie übernommen hat. Die Haftungsgrenzen gemäß a) gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen kann.
c) fLUMINA bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
fLUMINA behält sich das Eigentum an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anwender vor.
Nimmt fLUMINA auf Wunsch des Anwenders Wartungs- und /oder Servicearbeiten an der auf der Hardware des Anwenders installierten Software vor (nachfolgend „Arbeiten“), gelten folgende Bestimmungen für diese Arbeiten:
Im Übrigen gelten die allgemein rechtlich gültigen Geschäftsbedingungen für die Überlassung des DZ/DA, wie sie gesetzlich und in diesem Vertrag bestimmt sind. Sämtliche unternehmensbezogene Daten beider Parteien unterliegen der Geheimhaltung und sind im Rahmen der abgeschlos- senen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien festgeschrieben.
(1) Beide Parteien sind verpflichtet, bei der Erbringung ihrer Leistungen die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Beide Parteien sind verpflichtet, alle ihre Beschäftigten, die personenbezogene Daten, die von diesem Vertrag berührt werden, zu Kenntnis nehmen oder nehmen können, auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verpflichten sowie die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3) Im Falle einer Datenschutzverletzung i.S.d. Art. 33 DSGVO wird der Kunde diese unverzüglich fLUMINA mitteilen, wenn dieser Vorfall auch vertrauliche personenbezogene Informationen von fLUMINA betrifft, und in diesem Fall zudem die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen mitteilen.
(4) Der Kunde wird vertrauliche Informationen auf Weisung der fLUMINA löschen. Die Weisung bedarf der Textform. Sofern sich die Weisung zur Löschung auf Daten bezieht, für die gesetzliche Aufbewahrungspflichten gelten, die von Kunde einzuhalten sind, ist der Kunde verpflichtet, die Daten in einer Weise zu verschlüsseln, dass eine unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.
(5) Die Einbindung von Auftragsverarbeitern durch den Kunden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeiten, ist nur zulässig, wenn fLUMINA zustimmt und die Vorgaben des Art. 28 DSGVO eingehalten werden. Die Zustimmung bedarf der Textform.
(6) Sofern es außer in den Fällen des Absatzes 5 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die Kunde von fLUMINA erhalten hat, an Dritte weiterzugeben, sind diese Dritten vom Kunden zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von fLUMINA stammenden Daten vertraglich in Schriftform zu verpflichten. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Einbindung von Dritten diesen nur die Informationen zugänglich zu machen, die zwingend benötigt werden.
Stand 1. November 2022